Samenraub

Samenraub

Es gibt Männer, die behaupten, ihr „bestes Stück“ führe so eine Art Eigenleben, weshalb man sie nicht für dessen Verfehlungen verantwortlich machen dürfe. Was diese Männer allerdings in ihren verwegensten Träumen nicht für möglich halten würden ist, dass nicht nur der „kleine Freund“ selbst, sondern auch dessen Hinterlassenschaften ein quasi ganz „eigenes Leben“ führen! Biologisch – und juristisch! Ja richtig, wir reden über Sperma. Fangen wir gleich beim Höhepunkt an: beim BGH. Sperma ist für Richter ein echtes juristisches Schmankerl! Unter dem Aktenzeichen XII ZR 201/13 hat der BGH entschieden, dass ein Kind, das durch „künstliche heterologe Insemination“ gezeugt wurde, von der Reproduktionsklinik Auskunft über die Identität des Spenders verlangen kann. In grausame Alltagssprache übertragen: Bei irgendeinem armseligen Kerlchen, für den die Samenbank das einzige Kreditinstitut ist, bei dem er sich (gegen Handarbeit) noch einen Hunderter rauslassen kann, stehen plötzlich fremde Kinder vor der Haustür und wollen Unterhalt und Erbe! Für alle Samenbankinvestoren hier die Entwarnung: Der im Juli 2018 in Kraft getretene § 1600d BGB schließt solche Ansprüche gegen Spender aus. Sonst würde ja keiner mehr ins Gläschen spritzen … Allerdings ist das BGB kein wirksamer Schutz gegen „Zombie-Samen“! Oder wie würden Sie eine Samenspende an Ihre Exfreundin nennen, von der Sie sich vor Ewigkeiten getrennt haben und die den „guten Schluck“ fünf Jahre später doch noch benutzt – und Zwillinge bekommt? Der vor dem OLG Hamm entschiedene Fall wurde zu Recht berühmt als der „Samenraub-Prozess“. Das LG Dortmund verurteilte zunächst die verantwortlichen Ärzte zu Kindesunterhalt, weil sie den gefrorenen Glibber eigentlich nicht so lange aufheben hätten dürfen. Das OLG entschied letztlich aber, dass der Samenspender für die Zwillinge zahlen muss (Az. I-22 U 108-12). Da vergeht einem doch glatt die Lust, ins Reagenzglas zu …

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