Einfach Blaulicht aufs Dach, oder?

Einfach Blaulicht aufs Dach, oder?

Manchmal erblasst man ja vor Neid, wenn so ein tutendes und blinkendes Feuerwehrauto sich mit Vollgas vorbeidrängt, während man selber gerade die dritte Rotphase an der Linksabbiegerampel durchleidet. Ein Familienvater aus Koblenz dachte sich: Schlag ich doch zwei Fliegen mit einer Klappe! Er kaufte sich ein ausgedientes Feuerwehrauto. Riesengroß, mit Platz für die ganze Familie, rot, Blaulicht, Lautsprecheranlage und einem Schriftzug „Feuerwehr“. Nun hatte der gute Vater dabei trotzdem irgendwie ein mulmiges Gefühl, deshalb kratzte er die Aufschrift „Feuerwehr“ ab und schrieb etwas ganz anderes drauf, nämlich: „Feierwehr“. Ha, ha – wahnsinnig originell. Das Verwaltungsgericht Koblenz fand es allerdings dann doch gar nicht so witzig und entzog der brandheißen Familienkutsche die Betriebserlaubnis. Blaulicht, Sirene und reflektierenden Streifen seien exklusiv den Einsatz- und Kommandofahrzeugen der Feuerwehr vorbehalten. Wenn er seine Familie damit transportieren wolle, müsse er es eben „abrüsten“ (Az. 5 L 599/15.KO). Doch selbst jene, die das „Tatütata“ ganz legal einschalten dürfen, tun sich manchmal schwer damit. Eine „grüne Minna“ in Berlin überquerte, als die Dinger noch nicht so blau wie heute waren, zwar mit Blaulicht, aber ohne Martinshorn, eine Kreuzung bei Rot  – bamm: Prompt schepperte es! Und wer ist schuld? Die Polizei haftete nach Ansicht des Kammergerichts Berlin in Höhe von 50% für den Schaden. Man habe sich nicht auf das Sonderrecht des § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO berufen dürfen. Nach dieser Vorschrift müssen andere Verkehrsteilnehmer nämlich nur dann freie Bahn schaffen, wenn sowohl das Blaulicht, als auch das Martinshorn eingeschaltet ist. Nur Blaulicht allein bedeute nicht automatisch „eingebaute Vorfahrt“! (Az. 12 U 50/04). Der Berliner vertraut den Ordnungshütern traditionell ja ohnehin nur widerwillig: Die „Polente“ nach dem Weg fragen? „Da verlof ick mir lieba!“

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